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   BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19   

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https://dejure.org/2020,11864
BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19 (https://dejure.org/2020,11864)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - IV ZB 18/19 (https://dejure.org/2020,11864)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - IV ZB 18/19 (https://dejure.org/2020,11864)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2020, 796
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N.).

    Es kann deshalb weiter offenbleiben, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer beim Landgericht bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8).

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist mit dem Eingang eines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Eingang bei der zentralen Einlaufstelle des Gerichts zu rechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).

    Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre wiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April 2019, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO).

  • BGH, 23.05.2012 - IV ZB 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

    Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn.13; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    (1) Eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle bereits am 3. April 2019 unterstellt, wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges anzunehmen gewesen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14).

    Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre wiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April 2019, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZB 18/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

    Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn.13; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Eine Trennung der Rechtsmittelschrift von der Akte und deren Versendung per Briefpost konnten die Kläger aber nicht erwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, FamRZ 2013, 436 Rn. 12).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 37/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des unzuständigen Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es möglich und damit zu erwarten gewesen wäre, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, VersR 2018, 316 Rn. 5; vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 9; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist mit dem Eingang eines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Eingang bei der zentralen Einlaufstelle des Gerichts zu rechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).
  • BGH, 13.09.2012 - IX ZB 251/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungseinlegungsfrist

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19
    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es möglich und damit zu erwarten gewesen wäre, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, VersR 2018, 316 Rn. 5; vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 9; jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren ist, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [114 f., juris Rn. 42, 46 f.]; BGH, Beschluss vom 31. März 2021, XII ZB 516/20, NJW-RR 2021, 724 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2013, XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 23).
  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

    Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung, die statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht eingeht, im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [juris Rn. 47 f.]; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, NJOZ 2020, 796 Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017, VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; Beschluss vom 16. Januar 2014, XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14; Beschluss vom 23. Mai 2012, XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; Beschluss vom vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12; auch BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018, 9 B 20/17, NJW 2018, 1272 Rn. 6).

    Mit einer Vorlage beim zuständigen Bearbeiter wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs frühestens am 1. April 2021 zu rechnen gewesen (vgl. BGH NJOZ 2020, 796 Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 31 A 3242/21
    Der am Freitag, dem 28. Januar 2022, um 12.44 Uhr eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagten ist - unter Berücksichtigung der Laufzeit von der zentralen Eingangsstelle des Oberverwaltungsgerichts bis zum Eingang des Schriftsatzes bei der Service-Einheit (= Geschäftsstelle), für die der Bundesgerichtshof einen Tag veranschlagt, vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - IV ZB 18/19 -, juris, Rn. 15, - dem ordentlichen Geschäftsgang entsprechend - am nächsten Arbeitstag, dem 31. Januar 2022, vorgelegt worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - 31 A 1080/21

    Unzulässigkeit der Berufung gegen bestätigendes Urteil zur Entfernung eines

    Selbst wenn der am 30. Juni 2021 eingegangene Schriftsatz der Service-Einheit des zuständigen Senats - mithin ohne Berücksichtigung der Laufzeit von der zentralen Eingangsstelle des P. bis zum Eingang des Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle, für die etwa der Bundesgerichtshof einen Tag veranschlagt, vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - IV ZB 18/19 -, juris, Rn. 15,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2021 - 18 A 3481/20
    Selbst wenn der Schriftsatz - ohne Berücksichtigung der Laufzeit von der zentralen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichts bis zum Eingang des Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer, für die der Bundesgerichtshof einen Tag veranschlagt, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020- IV ZB 18/19 -, juris, Rn. 15, - direkt am nächsten Tag (d. h. dem Tag des Fristablaufs am 5. Januar 2021) per Post an das Oberverwaltungsgerichts weitergeleitet worden wäre, wäre er dort unter Berücksichtigung der regelmäßig anzunehmenden Postlaufzeit von einem Werktag, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018- 1 WB 48.17 -, juris, Rn. 22; OVG NRW Beschluss vom 28. Juli 2014 - 18 B 1007/13 -, frühestens am 6. Januar 2021 und damit nach Fristablauf eingegangen.
  • BayObLG, 17.05.2023 - 102 Sch 44/22

    Aufhebungsverfahren - inländischer Schiedsspruch

    aa) Rechtsmittelfristen können allerdings nur dann gewahrt werden, wenn die Rechtsmittelschrift rechtzeitig - gegebenenfalls nach pflichtgemäßer Weiterleitung des beim unzuständigen Gericht eingegangenen Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, Rn. 12) - beim zuständigen Rechtsmittelgericht eingegangen ist.
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